Einschlafen am Steuer keine grobe Fahrlässigkeit

Ein Autofahrer kam nachts von der Straße ab, weil er am Steuer eingeschlafen war. Den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden machte er bei seiner Kaskoversicherung geltend. Diese warf ihrem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit vor, da er trotz offensichtlicher übermüdung Auto gefahren war.
Das Oberlandesgericht Schleswig schloss sich der Auffassung der Versicherung nicht an, wonach Einschlafen am Steuer stets grob fahrlässiges Verhalten darstellen würde. Vielmehr machte das Gericht die Entscheidung von der allgemeinen körperlichen Verfassung des Autofahrers, seinen Lebens- und Arbeitsgewohnheiten sowie den Verkehrsverhältnissen abhängig. In dem zu entscheidenden Fall handelte es sich um einen Schichtarbeiter, der es gewöhnt war nachts zu arbeiten und der auch bei Heimfahrten spät in der Nacht stets sicher nach Hause gefahren war. Danach verneinte das Gericht das Vorliegen eines grob fahrlässigen Verhaltens und verurteilte die Versicherung zur Zahlung des geltend gemachten Schadens.
Hinweis: Wie der Fall zeigt, hängen die Beurteilungen durch die Versicherungen und die Entscheidungen der Gerichte oft von scheinbar nebensächlichen Gesichtspunkten ab. Vor der Schadensmeldung bei der Versicherung sollte daher in derartigen Fällen zunächst rechtskundiger Rat eingeholt werden.

Urteil des OLG Schleswig
7 U 143/99

Handelsblatt vom 16.10.2000

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