Ein Autofahrer überschritt auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 44 km/h. Gleichwohl sah das Gericht von der Verhängung eines an sich fälligen Fahrverbotes ab.
Bei dem rasanten Fahrer lagen keine einschlägigen Voreintragungen vor. Ferner befand er sich während der Geschwindigkeitsüberschreitung - wie sich aus den Meßfotos ergab - 'allein auf weiter Flur', so daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer praktisch ausgeschlossen war.
AG Plön vom 12.12.1996; Az.: 4 Owi 579 J 96
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