Wird der Gesellschafter einer Personengesellschaft von einem Geschäftspartner zu einer Auslandsreise eingeladen, und übernimmt der Geschäftspartner hierfür die Kosten, so sieht der Bundesfinanzhof darin einen geldwerten Vorteil.
Folge: Die Gesellschaft muss den Wert der Reise als Betriebseinnahme verbuchen und versteuern.
Urteil des BFH
VIII R 35/93
Wirtschaftswoche Heft 21/96, Seite 168
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