Einheitlicher Soft- und Hardwarevertrag

Der Betreiber eines Rechenzentrums schloß mit einer EDV-Firma einen Vertrag über die Umstellung der vorhandenen Software auf einen neuen Computer. Obwohl durchaus günstigere Angebote vorlagen, kaufte das Unternehmen auch den auszutauschenden Großrechner bei derselben Firma.

Trotz Mahnung, nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung wurden die Programmierarbeiten nicht fristgerecht durchgeführt. Daher verlangte das Rechenzentrum Schadensersatz wegen Nichterfüllung und verlangte unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises auch für den gekauften Computer.

Ein Ersatzanspruch hinsichtlich der mitgelieferten Hardware setzt voraus, dass Erstellung der Software und Kauf der Hardware als einheitliches Rechtsverhältnis anzusehen sind. Dies bejahte der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall. Nach den Vorstellungen des Rechenzentrums sollte der gesamte Vertrag mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Programmierleistungen stehen und fallen. Die Absicht des Käufers, alle Leistungen aus einer Hand zu bekommen, war für die EDV-Firma erkennbar. Daher konnte der Kunde Schadensersatz auch unter Einschluß der Hardware verlangen.

Urteil des BGH vom 23.01.1996
X ZR 105/93

MDR 1996, 567

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