Der Besitzer eines Ladens verliert seinen Versicherungsschutz gegen Einbruch nicht deshalb, weil er beim Abschießen der Ladentür den Schlüssel nur einmal umgedreht hat.
Die Versicherung kann ihre Leistung nur dann verweigern, wenn der Versicherungsvertrag ausdrücklich strengere Sicherheitsvorkehrungen fordert.
Urteil des OLG Koblenz 20.03.2003
10 U 928/02
OLGR Koblenz 2003, 442
Urteil des OLG Koblenz 20.03.2003
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