Als eine Familie nach siebeneinhalb Stunden von einem Ausflug zurückkam, stellte sie fest, dass in der Zwischenzeit in ihre Wohnung eingebrochen wurde. Der Täter hatte sich offenbar über ein Baugerüst und ein gekipptes Schlafzimmerfenster Zutritt zu der im zweiten Stock gelegenen Wohnung verschafft. Die Hausratversicherung hielt das Belassen der Kippstellung während einer so langen Abwesenheit für grob fahrlässig und verweigerte jegliche Ersatzleistung.
Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte die Versicherung jedoch zum Ersatz des gesamten Schadens. Dies wurde damit begründet, dass eine kurzzeitige Abwesenheit (z. B. für einen Spaziergang) bei gekipptem Fenster durchaus nicht als grob fahrlässig zu werten gewesen wäre. Da die Versicherung den Zeitpunkt des Einbruchs nicht nachweisen konnte, war somit nicht auszuschließen, dass sich die Tat bereits kurz nach Verlassen der Wohnung, also in einem Zeitraum, wo noch nicht von grober Fahrlässigkeit auszugehen war, ereignet hatte. Hinzu kam, dass das Baugerüst von den umliegenden Wohnungen frei einsehbar und der Einbruch für den Täter bei helllichtem Tag mit einem erheblichen Entdeckungsrisiko verbunden war. Die geschädigte Familie musste demzufolge nicht von einer besonderen Diebstahlsgefahr wegen des vorhandenen Baugerüsts ausgehen.
Urteil des OLG Hamm vom 20.12.2000; Az.: 20 U 160/00
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