Ein türkisches Ehepaar verliess am Nachmittag des Neujahrstages seine Erdgeschosswohnung und liess versehentlich einen Flügel des Schlafzimerfensters gekippt. Eigentlich wollte das Ehepaar noch am Nachmittag wieder zurück sein. Als die beiden erst um 20 Uhr heimkamen, war in die Wohnung eingebrochen worden. Der Dieb hatte das gekippte Fenster geöffnet und Gegenstände im Wert von über 15.000 DM gestohlen.
Die in Anspruch genommene Hausratversicherung lehnte die Erstattung mit der Begründung ab, die Geschädigten hätten durch das Kippen des Fensterflügels grob fahrlässig gehandelt.
Das Oberlandesgericht Hamm stellte zunächst klar, dass das Offenlassen eines gekippten Fensters auch in einer Erdgeschosswohnung nicht ohne weiteres ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers darstelle. Vielmehr komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Hier kam den Geschädigten zugute, dass sie noch vor Einbruch der Dunkelheit zurück sein wollten und ohne Verschulden aufgehalten wurden. Ferner war von Bedeutung, dass sich das gekippte Fenster auf der Strassenseite wenige Meter neben dem Hauseingang eines Mehrfamilienhauses befand. Daher musste nicht damit gerechnet werden, dass ein Dieb unbemerkt in die Wohnung einsteigen konnte.
Ergebnis: Die Versicherung musste den gesamten Schaden ersetzen.
Hinweis: Die Darlegungs- und Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers trifft immer die Versicherung.
Urteil des OLG Hamm vom 02.07.1995
20 U 134/95
NJW-RR 1996, 283
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