Die Mutter einer Tochter und das Standesamt stritten über die Namengebung 'Mike'. Der Standesbeamte meinte, es handele sich ausschließlich um einen Jungennamen (englische Kurzfassung für Michael).
Der Vorname soll das Geschlecht des Kindes erkennen lassen. Diesen Grundsatz sah das Oberlandesgericht Frankfurt hier beachtet. Wird nämlich 'Mike' deutsch gesprochen (mit langem e, wie z. B. Meike), sei dies durchaus ein weiblicher Vorname. Letztlich wurde die Geschlechtsbezogenheit des Namens dadurch verdeutlicht, daß als zweiter Vorname 'Nike' (= Göttin des Sieges) hinzugefügt wurde. Der Standesbeamte erhielt die Anweisung, die angemeldeten Vornamen einzutragen.
Beschluß des OLG Frankfurt am Main vom 29.10.1996
255 W 277/94
MDR 1997, 267
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