Eigenmächtig ausgezahlte Abfindung

Der Gesellschaftsvertrag einer Zwei-Personen-Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sah vor, dass das Unternehmen beim Ausscheiden eines Gesellschafters von dem verbleibenden Partner fortgeführt werden konnte. Dem Ausscheidenden sollte nach einer sogenannten Abschichtungsbilanz ein Abfindungsanspruch zustehen. Am 31.05.1992 schied Gesellschafter A aus. Anfang Juni 1992 veranlasste er selbst noch eine überweisung seines angeblichen Abfindungsanspruches von 70.000 DM vom Gesellschaftskonto.

Auf Klage des verbleibenden Gesellschafters B, der mit der eigenmächtigen Auszahlung nicht einverstanden war, musste A den sich selbst angewiesenen Betrag zurückzahlen. Mit dem Ausscheiden des Gesellschafters A war dessen Gesellschaftsanteil dem B angewachsen. A konnte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr über das Gesellschaftsvermögen verfügen. Ihm stand lediglich ein Abfindungsanspruch zu, der erst nach Bilanzerstellung fällig war. Zur überweisung war nur Gesellschafter B berechtigt.

Keine Rolle spielte es dabei, dass A nach Erstellung der Abschichtungsbilanz tatsächlich ein Anspruch in Höhe der eigenmächtigen überweisung zustand.

Urteil des OLG Köln vom 14.06.1996
19 U 258/96

RdW 1996, 733

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