Nach den Rechtsentscheiden des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2.3.1982 (NJW 1982, S. 1159) und des OLG Hamm vom 24.7.1986 (DWW 1986, S. 242) ist es ausreichend, wenn die Gründe für einen Eigenbedarf des Vermieters spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einiger Sicherheit vorliegen. Der Mieter kann einer Kündigung wegen Eigenbedarfs daher nicht mit der Begründung widersprechen, im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung läge der Eigenbedarf noch nicht vor. Dementsprechend darf der Vermieter eine Eigenbedarfskündigung auch schon vor der Geburt eines Kindes mit dem dadurch bedingten erhöhten Wohnbedarf begründen.
AG Magdeburg, Az. 15 C 3979/98, DWW 1999, S. 125
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