Ehelichkeitsanfechtung durch volljähriges Kind

Kinder, die nach der Eheschließung geboren werden, sind entsprechend der gesetzlichen Vermutung (§ 1591 Abs. BGB) ehelich, wenn die Frau sie vor oder während der Ehe empfangen und der Mann innerhalb der Empfängniszeit bei ihr gewohnt hat. Kinder haben unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht zur Anfechtung der Ehelichkeit.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.10.1997 steht einem volljährigen Kind das Recht, die Ehelichkeit anzufechten solange seine Eltern in der Ehe zusammenleben, nur dann zu, wenn eine Gefährdung der Ehe oder des Familienfriedens nicht zu erwarten ist.

Urteil des OLG Düsseldorf vom Ehelichkeitsanfechtung durch volljähriges Kind

Kinder, die nach der Eheschließung geboren werden, sind entsprechend der gesetzlichen Vermutung (§ 1591 Abs. BGB) ehelich, wenn die Frau sie vor oder während der Ehe empfangen und der Mann innerhalb der Empfängniszeit bei ihr gewohnt hat. Kinder haben unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht zur Anfechtung der Ehelichkeit.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.10.1997 steht einem volljährigen Kind das Recht, die Ehelichkeit anzufechten solange seine Eltern in der Ehe zusammenleben, nur dann zu, wenn eine Gefährdung der Ehe oder des Familienfriedens nicht zu erwarten ist.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.10.1997
3 U 62/96

ZAP EN-Nr. 868/97

Rechtsanwälte
für Familienrecht in Deutschland

Kalb, Dr. Möschel & Kollegen
Kohl & Walter
Kohl & Walter
63739 Aschaffenburg
Dr. Salfer & Kollegen
Beumer & Tappert
Beumer & Tappert
40219 Düsseldorf