Ein acht Mitglieder starker Betriebsrat mit fünf Ausschüssen kann vom Arbeitgeber verlangen, dass ihm ein Computer mit Textverarbeitungsprogramm und Drucker zur Verfügung gestellt werde.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sprach dem klagenden Betriebsrat diese büromässige Ausstattung zu, damit dieser seine zahlreichen Aufgaben erfüllen kann.
Beschluss des LAG Düsseldorf vom 06.01.1995 10 TaBV 103/94
RdW-Heft 6 /95, Seite V
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