EDV-Ausstattung für Betriebsrat

Ein acht Mitglieder starker Betriebsrat mit fünf Ausschüssen kann vom Arbeitgeber verlangen, dass ihm ein Computer mit Textverarbeitungsprogramm und Drucker zur Verfügung gestellt werde.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sprach dem klagenden Betriebsrat diese büromässige Ausstattung zu, damit dieser seine zahlreichen Aufgaben erfüllen kann.
Beschluss des LAG Düsseldorf vom 06.01.1995 10 TaBV 103/94

RdW-Heft 6 /95, Seite V

Rechtsanwälte
für Arbeitsrecht in Deutschland

Ralph Martz
Ralph Martz
69226 Nußloch
Massolle Wagner Herkenrath
Weiß & Küchler
Weiß & Küchler
01445 Radebeul
Mamet Acar
Mamet Acar
45141 Essen