EDV-Ausstattung für Betriebsrat

Ein acht Mitglieder starker Betriebsrat mit fünf Ausschüssen kann vom Arbeitgeber verlangen, dass ihm ein Computer mit Textverarbeitungsprogramm und Drucker zur Verfügung gestellt werde.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sprach dem klagenden Betriebsrat diese büromässige Ausstattung zu, damit dieser seine zahlreichen Aufgaben erfüllen kann.
Beschluss des LAG Düsseldorf vom 06.01.1995 10 TaBV 103/94

RdW-Heft 6 /95, Seite V

Rechtsanwälte
für Arbeitsrecht in Deutschland

Horstmann Klüppel Koch
Jahnke & Handrich
Jahnke & Handrich
39261 Zerbst
Harald Sütterlin
Harald Sütterlin
68809 Neulußheim
Beitz & Stamm
Beitz & Stamm
07745 Jena