Kommt ein Elternteil seiner Verpflichtung, dem anderen ein gerichtlich verfügtes oder vereinbartes Umgangsrecht an dem gemeinsamen Kind einzuräumen, nicht nach, kann er hierzu durch Androhung eines Zwangsgeldes gezwungen werden.
Eine Zwangsgeldandrohung wegen Nichtbefolgung einer Umgangsregelung darf jedoch nicht ergehen, wenn gerichtliche Verfügungen oder ein gerichtlicher Vergleich über das Umgangsrecht nur feststellenden Charakter haben oder einem Beteiligten nur bestimmte Befugnisse einräumen, ohne zugleich dem anderen Elternteil bestimmte Verpflichtungen aufzuerlegen.
Daher ist stets darauf zu achten, daß eine Umgangsregelung genaue und erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind enthält.
Beschluß des OLG Brandenburg vom 19.12.1996
10 WF 83/96
Beschluß des OLG Zweibrücken vom 10.06.1997
6 WF 73/97
FamRZ 1997, 1548
Rechtsanwälte
für Familienrecht in Deutschland