Ein kaskoversicherterer BMW wurde aus einer Tiefgarage gestohlen. Der Besitzer hatte den Wagen für 87.000 DM von privat gekauft. Der Name des Verkäufers war dem Käufer bekannt, nicht aber dessen Adresse. Bei dem Kauf wurden dem Käufer nur zwei Nachschlüssel ausgehändigt. Der Originalschlüssel war angeblich nicht mehr vorhanden. Der Verkäufer sicherte jedoch ausdrücklich zu, keinen Schlüssel mehr im Besitz zu haben. Da der BMW-Fahrer zum Zeitpunkt des Diebstahls auch noch den KFZ-Schein im Handschuhfach aufbewahrt hatte, verweigerte seine Versicherung wegen grober Fahrlässigkeit jede Ersatzleistung.
Trotz der durchaus dubiosen Umstände verneinte der Bundesgerichtshof ein grobfahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers. Daß bei einem Gebrauchtwagenkauf die Originalschlüssel z.B. wegen Verlustes nicht mit übergeben werden, hielten die Richter für nicht ungewöhnlich. Auch das Belassen des KFZ-Scheines im Handschuhfach konnte für den Diebstahl überhaupt nicht ursächlich sein, da dieser von außen gar nicht sichtbar war.
Im Ergebnis mußte die Versicherung daher 67.000 DM an den Geschädigten zahlen.
BGH vom 07.03.1996; Az.: IV ZR 383/94
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