Drucker kein geringwertiges Wirtschaftsgut

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Nach Auffassung des Finanzgerichts München handelt es sich bei einem zu einer Computeranlage gehörenden Drucker nicht um ein selbständiges, geringwertiges Wirtschaftsgut im Sinne von § 6 Absatz 2 EStG.

Urteil des FG München vom 13.05.1997; 13 K 1488/96

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