Ein im Internet präsentes Softwareunternehmen, das auf seiner Homepage ein kostenloses Herunterladen von Software (Download) ermöglichte, wollte durch einen Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügung einem anderen Internetanbieter verbieten lassen, durch einen sogenannten Link das Herunterladen eben dieser Software zu ermöglichen.
Das Landgericht München wies den Antrag zurück, da die bloße Nennung der auf einer anderen Internetseite gegebenen Download-Möglichkeit keine Markenschutzverletzung darstellt. Die Eröffnung eines Downloads ist kein Anbieten von Waren oder Inverkehrbringen dieser Waren. Ein Download wird dadurch ermöglicht, dass von der angerufenen Seite eine technische Verbindung zu der Seite hergestellt wird, die das Produkt (hier die Software) vertreibt. Eine solche Handlungsweise, die erst durch die Besonderheiten des Internets möglich geworden ist, kann nicht als Anbieten von Waren oder deren Inverkehrbringen angesehen werden. Das Herunterladen erfolgt nämlich nach Auffassung des Gerichts nicht aus dem Datenbestand des als Verletzer in Anspruch genommenen Internetanbieters, sondern aus dem Datenbestand desjenigen, der die Software vertreibt.
Beschluss des LG München I vom 22.04.1999
9 HK O 6873/99 (nicht rechtskräftig)
Computer und Recht 1999, 592
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