Das Bundessozialgericht hat den Bundesausschuss der ärzte und Krankenkassen verurteilt, in einem förmlichen Verfahren zu klären, ob die Diättherapie in die Heil- und Hilfsmittelrichtlinien aufgenommen wird. Der Ausschuss hatte bislang ein förmliches Aufnahmeverfahren mit der Begründung abgelehnt, eine Diättherapie sei eine Beratungsleistung und diene allein der Prävention und Rehabilitation.
Demgegenüber vertraten die Richter am Bundessozialgericht die Auffassung, bestimmte diättherapeutische Leistungen könnten durchaus Krankenbehandlung sein und die Eigenschaft eines Heilmittels erfüllen. Im übrigen beziehe sich die eigenverantwortliche Tätigkeit eines Diätassistenten in wesentlichen Teilen auf Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherungen.
Diätpatienten könnten nach dieser Entscheidung durchaus Chancen haben, medizinisch indizierte Therapien von ihrer Krankenkasse ersetzt zu bekommen.
Urteil des BSG; B 6 KA 26/99R
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