Direktversicherung hat im Konkursfall nur bei Einräumung unwiderruflichen Bezugsrechts im Versicherungsvertrag Bestand

Ein Arbeitgeber hatte für seine Beschäftigten eine Lebensversicherung abgeschlossen, die auf einer Gehaltsumwandlung beruhte. Im Gegenzug verzichteten die begünstigten Arbeitnehmer auf künftige Gehaltserhöhungen. Nach dem Versicherungsvertrag waren die Mitarbeiter zwar unwiderruflich bezugsberechtigt, der Arbeitgeber behielt sich jedoch ausdrücklich das Recht vor, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, sofern das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls enden und weniger als zwölf Jahre bestehen würde.

Ein Arbeitnehmer schied vorzeitig aus dem Unternehmen aus, das kurze Zeit darauf in Konkurs ging. Der Konkursverwalter verlangte von dem früheren Mitarbeiter die Herausgabe des Versicherungsscheins. Das Bundesarbeitsgericht verurteilte den ehemaligen Arbeitnehmer zur Herausgabe, da nach den Vertragsbedingungen der Arbeitgeber berechtigt war, das Bezugsrecht zu widerrufen. Eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung hat daher im Konkursfall nur dann Bestand, wenn dem Arbeitnehmer in dem Versicherungsvertrag ein "unwiderrufliches" Bezugsrecht ohne jeden Vorbehalt eingeräumt wurde. Dies war hier nicht der Fall.

Urteil des BAG
3 AZR 136/98

NJW Heft 27/1999, Seite XLVI

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