Der Bundesgerichtshof stellte in einem kürzlich ergangenen Urteil nochmals klar, daß das Parken von Luxusautos in italienischen Großstädten nicht als grob fahrlässig anzusehen ist und die Kaskoversicherung nicht von ihrer Leistungspflicht befreit.
In diesem Fall hatte ein Porschefahrer sein 200.000 DM teures Stück längere Zeit an einer belebten Straße in Mailand geparkt. In der zweiten Nacht wurde der Wagen gestohlen.
Trotz der allseits bekannten Diebstahlhäufigkeit in Mailand muß auch ein Fahrer eines besonders bei Dieben begehrten Sportwagens das Recht haben, sein Auto auf einer öffentlichen Straße zu parken. Ansonsten würde die Auffassung der Versicherung zu einer weitgehenden Aushöhlung des Versicherungsschutzes führen und diesen praktisch wertlos machen.
BGH vom 21.02.1996
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