Diebstahl geringwertiger Sachen

Diebstahl oder Unterschlagung geringwertiger Sachen wird nach § 248a StGB nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt. Die Gerichte gingen bislang überwiegend von einer Wertgrenze von 25 EUR aus. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Grenze für die Geringwertigkeit einer Sache nun auf 50 EUR festgelegt.

Beschluss des OLG Hamm vom 18.07.2003
2 Ss 427/03
ZAP EN-Nr. 695/2003

Beschluss des OLG Hamm vom 18.07.2003

Rechtsanwälte
für Verwaltungsrecht in Deutschland

Horstmann Klüppel Koch
Anwaltssozietät Hägerbäumer, Upmeier & Partner GbR
Boehme & Szubodaj
Boehme & Szubodaj
52064 Aachen
Schild, Weinmann, Zeller, Winkler & Kollegen