Wer seinen Wohnwagen auf dem Gelände einer von Wohnhäusern umgebenen, stillgelegten Tankstelle abstellt, handelt nicht grobfahrlässig, wenn der Anhänger dort gestohlen wird.
Dies gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf selbst dann, wenn der Wohnwagenanhänger nicht durch zusätzliche Vorkehrungen, etwa durch ein sogenanntes 'Kolumbus-Ei', gesichert war. Die Richter wiesen die Versicherung, die jegliche Ersatzleistung abgelehnt hatte, darauf hin, daß es Ihr möglich gewesen wäre, in ihren Vertragsbedingungen eine zusätzliche Sicherung zu verlangen. Da dies nicht geschehen ist, muß sie den Diebstahlschaden ersetzen.
OLG Düsseldorf vom 06.02.1996; Az.: 4 O 6/95
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