Ein Autofahrer wollte an einer Kreuzung links abbiegen. Geradeaus- und Linksabbiegerverkehr wurden durch zwei, direkt nebeneinander angebrachte Ampeln getrennt geregelt. Da beide Lichtzeichen rot zeigten, hielt er an. Als die Ampel für den Geradeausverkehr auf grün schaltete, übersah der Autofahrer, daß die Linksabbiegerampel noch Rotlicht anzeigte und fuhr los. Er stieß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen.
Die in Anspruch genommene Vollkaskoversicherung lehnte jegliche Haftung unter Hinweis auf den Rotlichtverstoß ab.
Das Oberlandesgericht München wertete das Verhalten des Fahrers jedoch lediglich als Unachtsamkeit und nicht als grobe Fahrlässigkeit. Die Versicherung wurde zum Ersatz des Fahrzeugschadens verurteilt.
OLG München vom 28.07.1995; Az.: 10 U 2249/95
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