Nach einem Urteil des Sozialgerichtes Münster kann eine Person, die an Diabetes mellitus Typ I leidet, einen Anspruch auf Pflegegeld haben. Das Gericht stellte fest, daß bei der Prüfung, inwieweit ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, bei diesem Leiden auch der zeitliche Aufwand für das Spritzen von Insulin und das regelmäßige Blutzuckermessen berücksichtigt werden müssen. Das Spritzen von Insulin und das regelmäßige Blutzuckermessen sind als Teil der Nahrungsaufnahme im Sinne des § 14 Absatz 4 Ziffer 2 SGB XI anzusehen, da ohne sie eine dem Leiden entsprechende Nahrungszufuhr nicht durchführbar ist und der Betroffene in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten kann.
Das Spritzen von Insulin und das regelmäßige Blutzuckermessen sind nicht als sogenannte Maßnahmen der Behandlungspflege von der Pflegeversicherung ausgeschlossen. Die Durchführung erfordert keine besondere Fachkunde.
Urteil Sozialgericht Münster vom 17.06.1997 - AZ: S 16 (17,13) P 154/96
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