Deutsche Sinnsprüche als Hilfe zur Rechtsfindung

Eine Frau überließ dem späteren Beklagten das Steuer ihres Autos. Während dieser Fahrt beschädigte dieser das Fahrzeug, worüber es dann schließlich zum Rechtsstreit kam.
Nach Ansicht der Richter hatte sich die Frau von dem Beklagten dadzu überreden lassen, ihn fahren zu lassen und mußte somit auch das Risiko hinnehmen, daß der Fahrer einen Pfahl rammte. Der Beklagte hatte zwar erklärt, 'er sei nicht so blöd, zu fahren, wenn er keine Fahrerlaubnis habe'. Das ist aber kein Beweis für das Gegenteil. Denn diese Verteidigung ist dem erkennenden Gericht schon zu oft vorgekommen (vgl. dazu Heinz Erhardt, 'wenn Sie mich für blöd halten, dann sind Sie bei mir an den Richtigen gekommen').
Deshalb gäbe es auch keinen menschlich wie rechtlich einleuchtenden Grund, warum der Beklagte aus 'Kulanz'-Gründen versprochen hat, 'die Hälfte des Schadens' zu zahlen, wie der Zeuge D. glaubhaft bekundete, wenn er sich nicht einer gewissen Schuld am Zustandekommen des Unfalles bewußt war.
Andererseits müsse die Klägerin für die Hälfte ihres Schadens selbst aufkommen. Einmal hätten sich die Parteien nach der Bekundung des Zeugen darauf geeinigt und zum anderen hätte die Klägerin den Beklagten als Amateur ans Steuer gelassen. Ob sie dabei nach dem Grundsatz gehandelt hat: 'Wem ich meinen Leib gönne, dem gönn" ich auch mein Gut' (vgl. dazu Karl Simrock, Die deutschen Sprichwörter, Frankfurt 1846, Nr. 6295) oder nach dem Prinzip: 'Laß fahren, was nicht bleiben will' (Simrock, Nr. 2244), kann hier offen bleiben. Wer nämlich jemanden an`s Steuer läßt, der nicht fahren kann, muß körperlich wie rechtlich einem ungewissen Ausgang der Fahrt entgegensehen und gewisse Unbilden, wie einen im Wege stehenden Pfahl, in Kauf nehmen. Insoweit gilt: 'Wer sich selbst schadet, mag sich selbst verklagen'. Zur Schonung ihrer Güter wird die Klägerin daher künftig am besten fahren, wenn sie den Ratschlag beherzigt: 'Bei dem Freunde halte still, der dich nur, nicht das Deine will' (Simrock, Nr. 2720). Das erscheint dem erkennenden Gericht sicherer, als das Prinzip: 'Mitgefangen, mitgehangen'.



AG Köln, vom 20. Juni 1985 (Az. 266 C 718/85)

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