Bei Rechtsverstößen, die von einer Internetseite eines deutschen Unternehmens ausgehen (z.B. Wettbewerbsverstöße), ist auch dann deutsches Recht anwendbar, wenn der Server, auf dem die Internetseite abgelegt ist, seinen Standort im Ausland hat. Unabhängig davon sind deutsche Gerichte örtlich zuständig, wenn der rechtsverletzende Inhalt der Homepage bestimmungsgemäß in Deutschland abrufbar ist.
Urteil des LG Karlsruhe vom 23.11.1998
10 O 286/98
NJW-COR 1999, 171
Rechtsanwälte
für Handelsrecht & Wirtschaftsrecht in Deutschland