Drucker, Mangel, Lautstärke
Ein Unternehmen kaufte einen Spezialdrucker zu einem Gesamtpreis von über 16.000 DM. Nachdem das Gerät geliefert wurde meinte der Käufer, es sei viel zu laut und daher zum Arbeitseinsatz nicht geeignet. Er gab den Drucker zurück und verlangte die Erstattung des Kaufpreises.
Das Landgericht Stuttgart entschied den Rechtsstreit zugunsten des Druckerverkäufers. Nach entsprechender Begutachtung war nicht erkennbar, dass der fragliche Drucker wegen seiner erheblichen Geräusche von dem normalen Zustand derartiger Geräte abweicht. Auch hatte der Verkäufer weder im Prospekt noch in dem Kaufvertrag Angaben über die Geräuschentwicklung des Gerätes gemacht. Der Käufer hatte sich hiernach auch nicht erkundigt.
Unerheblich war es für das Gericht schließlich auch, dass die Geräuschentwicklung des Druckers den nach der Arbeitsstättenverordnung zulässigen Maximalwert überschritt. Derartige Vorschriften - so das Gericht - richten sich ausschließlich an den Arbeitgeber und nicht an den Hersteller von technischen Geräten. Im Ergebnis mußte der Käufer den 'Krachmacher' behalten. Ein Anspruch auf die Rückgängigmachung des Kaufvertrages stand ihm nicht zu.
Urteil des LG Stuttgart vom 25.03.1997
3 KfH O 56/97 (nicht rechtskräftig)
CR 1997, 547
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