Der Kaufvertrag über ein Radarwarngerät verstößt gemäß § 138 I BGB gegen die guten Sitten und ist damit nichtig; ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises steht dem Käufer bei Fehlerhaftigkeit des Geräts daher nicht zu, befand jüngst das LG Bonn.
Landgericht Bonn;Urteil vom 25.6.1998; Az.:8 S 52/98
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