Der geblendete Autofahrer

Ein Autofahrer näherte sich innerorts einer Ampel. Wegen der ungünstigen Sonneneinstrahlung konnte er nicht erkennen, welches Licht die Ampel gerade anzeigte. Gleichwohl verringerte er seine Geschwindigkeit lediglich auf ca. 30 km/h und fuhr in die Kreuzung ein. Da die Ampel tatsächlich auf rot zeigte, stieß er mit einem anderen, vorfahrtsberechtigten Auto zusammen. Den eigenen Schaden von über 9.000 DM wollte er von seiner Vollkaskoversicherung ersetzt haben.

Die Versicherung wurde vom Oberlandesgericht Dresden in ihrer Auffassung bestätigt, der Autofahrer habe sich durch das Einfahren in die Kreuzung grobfahrlässig verhalten. Die Richter stuften das überfahren der roten Ampel wegen der besonderen Gefahrenträchtigkeit als groben Verkehrsverstoß ein. Der geblendete Fahrer hätte vor der Kreuzung anhalten und sich allenfalls in Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung hineintasten müssen.

Infolge des grobfahrlässigen Verhaltens erhielt der Autofahrer keinen Pfennig von seiner Versicherung. Diese mußte lediglich den Schaden des Unfallgegners regulieren.

OLG Dresden vom 30.05.1995; Az.: 3 U 154/95

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