Ein Autofahrer hängte seine Jacke, in der sich sein Autoschlüssel befand, an der Garderobe einer Gaststätte auf. Während des Gaststättenaufenthaltes fragte ihn eine offenbar angetrunkene Bekannte, ob sie sich seinen Wagen ausleihen könne. Dies verneinte der Autobesitzer, sah jedoch keinen Anlaß, in der Folgezeit auf seine Jacke und den darin befindlichen Autoschlüssel zu achten. Seine Bekannte entwendete daraufhin den Schlüssel für eine Spritztour und verursachte prompt einen Verkehrsunfall. Die Vollkaskoversicherung des Fahrzeugs verweigerte unter Hinweis auf das grob fahrlässige Verhalten des Autobesitzers jegliche Zahlung.
Das Oberlandesgericht Köln gab der Versicherung Recht. Spätestens, nachdem die Bekannte den Autobesitzer gefragt hatte, ob sie sich sein Fahrzeug ausleihen dürfte, wäre es notwendig gewesen, den Fahrzeugschlüssel aus der unbeaufsichtigten Jacke zu nehmen und bei sich aufzubewahren. Insbesondere wegen der erkennbaren Alkoholisierung der Frau hätte er nicht darauf vertrauen dürfen, daß diese seine Ablehnung, den Wagen zu benutzen, auch akzeptierte. Da der Autobesitzer jegliche Sicherungsmaßnahmen unterließ, erhielt er von seiner Versicherung keinen Pfennig für den an seinem Pkw entstandenen Schaden.
OLG Köln vom 17.06.1997; Az.: 9 U 204/96
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