Den Wiederbeschaffungswert übersteigende Reparaturkosten

Liegen die Reparaturkosten nicht mehr als 30 % über dem in einem Sachverständigengutachten festgestellten Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges, hat der Geschädigte Anspruch auf die Erstattung der Reparaturkosten.

Dies gilt auch dann, wenn die Instandsetzung nicht optimal ausgeführt und nur die Hälfte der im Gutachten ausgewiesenen Ersatzteilkosten aufgewendet wurde. In einem derartigen Fall, in dem die Reparatur verglichen mit einer ordnungsgemäßen Instandsetzung zu 80 % fachgerecht durchgeführt wurde, handelt es sich nicht um eine unzulässige Billigreparatur mit der Folge, daß der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung nur den festgestellten Wiederbeschaffungswert zu erstatten hätte.

LG Freiburg vom 01.10.1998; Az.: 3 S 4/98

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