Deliktische Haftung für Sub-Unternehmer

Versäumt es ein Unternehmer schuldhaft, dem von ihm beauftragten Sub-Unternehmen die erforderlichen, begleitenden Unterweisungen zu erteilen und entsprechende Kontrollen durchzuführen, so haftet er dem Auftraggeber gegenüber nach deliktischen Grundsätzen für den entstandenen Schaden.

Sofern keine wirksamen vertraglichen Haftungsbeschränkungen vorliegen, stehen dem Auftraggeber derartige Ansprüche aus unerlaubter Handlung auch dann noch zu, wenn vertragliche Ansprüche, die einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegen, bereits verjährt sind.

Urteil des BGH vom 03.02.1998
X ZR 27/96

Betriebs-Berater 1998, 1128

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