Ein Mann kaufte ein Laptop für knapp 2.000 DM. Das Gerät zeigte nach kurzer Zeit gravierende Mängel. Der Käufer verlangte von seinem Händler die Beseitigung der Mängel. Dieser verwies ihn darauf, er solle sich -sowie es auf der Rechnung stand- direkt an den Hersteller wenden. Darauf ließ sich der Käufer nicht ein. Danach schickte der Computerhändler das Gerät selbst an den Hersteller. Nach 1 ½ Monaten kam der Computer zurück -allerdings immer noch mängelbehaftet. Der Käufer verlangte nun Rückgängigmachung (Wandelung) des Kaufvertrages.
Demgegenüber wies der Händler auf seine allgemeine Geschäftsbedingungen hin, wonach Wandelung und Minderung erst nach drei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen möglich sein sollten.
Das Amtsgericht Mannheim erklärte diese Klausel im Kleingedruckten für unwirksam. Gerade, wenn wie hier der Käufer beruflich auf das Laptop angewiesen ist, braucht er sich nicht auf drei Nachbesserungsversuche verweisen zu lassen. Dies gilt umso mehr als der erste Reparaturversuch circa sechs Wochen in Anspruch genommen hatte.
Auf keinen Fall braucht sich der Käufer darauf einzulassen, seine Gewährleistungsansprüche direkt beim Hersteller geltend zu machen. Für Mängelansprüche hat der Verkäufer einzustehen.
Der Käufer erhielt gegen Rückgabe des Computers den Kaufpreis zurück. Hier von musste er sich allerdings eine Entschädigung für die Dauer der tatsächlichen Nutzung des Gerätes anrechnen lassen, bei dessen anteiliger Berechnung das Gericht von einer allgemeinen Nutzungsdauer von vier Jahren ausging.
Urteil des AG Mannheim vom 24.05.1996
1 C 1033/95
CR 1996, 540
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