Die Aussage der kontrollierenden Polizeibeamten, die Verkehrsampel habe beim Passieren des beschuldigten Autofahrers 'bereits ca. zwei Sekunden' oder 'bereits ziemlich lange' rot angezeigt, rechtfertigt nicht die Feststellung eines sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoßes. Gegen den Rotlichtsünder konnte aufgrund der ungenauen Beobachtungen der Polizeibeamten kein Fahrverbot verhängt werden.
OLG Düsseldorf vom 16.10.1997; Az.: 5 Ss (Owi) 298/97 und 141/97
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