Datenübernahme von Messekatalog auf CD-ROM unzulässig

Ein Multimediaunternehmen brachte quartalsweise CD-ROMs mit Informationen über Aussteller und Produkte verschiedener Messen heraus. Die Daten waren weitestgehend identisch mit dem Messekatalog eines Frankfurter Verlagsunternehmens, das auch selbst einen Ausstellungskatalog auf CD-ROM veröffentlichte. Auf Klage des Verlages räumte die beklagte Firma ein, die Daten aus dem Verlagskatalog abgeschrieben zu haben. Viel deutete jedoch darauf hin, daß die Beklagte direkt von der Verlags-CD-ROM übernommen hatte.

Die Frage nach der Form der Datenübernahme ließ das Landgericht Frankfurt letztlich dahingestellt, da sie für die Wertung des Sachverhalts keine entscheidende Rolle spielte. Entscheidend war nicht wie, sondern vielmehr, daß die Daten übernommen wurden. Die übernahme eines Leistungsergebnisses durch manuelles Abschreiben ist in rechtlicher Hinsicht nicht anders zu beurteilen als eine unmittelbare Leistungsübernahme durch technische Gerätschaften, wie etwa durch Kopieren oder Abscannen. Das Gericht wertete daher die unbefugte übernahme der Ausstellerdaten auf die Messe-CD-ROM als unlauter im Sinne von § 1 UWG und untersagte dem Multimediaunternehmen den weiteren Vertrieb seines Produkts.

Urteil des LG Frankfurt vom 19.02.1997
3/12 O 73/97

Computer und Recht 1997, 740

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