Beim Installieren eines neuen Programmes auf der EDV-Anlage eines Unternehmens löschte der Techniker der beauftragten EDV-Firma versehentlich den gesamten Datenbestand von der Festplatte des Kunden. Der Schaden war immens, denn sämtliche Kundendaten waren verloren.
Dennoch blieb die Schadensersatzklage des geschädigten Unternehmens ohne Erfolg, Die Richter sahen die eigentliche Ursache für den Datenverlust nicht in erster Linie in dem leicht fahrlässigen Verhalten des Technikers, sondern in der unterlassenen Datensicherung durch das Unternehmen. Die Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe sahen die Datensicherung beim Betrieb einer Computeranlage als absolut unverzichtbar und als 'oberstes Gebot der Datenverarbeitung' an. Zumindest bei gewerblicher Nutzung sollte sich ein EDV-Techniker darauf verlassen können, daß der Kunde die Daten regelmäßig sichert. Anderenfalls würden alle Arbeiten an Hard- und Software ein unkalkulierbares Risiko für die EDV-Firma darstellen.
Das eigene grob fahrlässige Verhalten des Unternehmers führte daher zur Versagung seiner Schadensersatzansprüche.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 20.12.1995
10 U 123/95
RdW 1996, 147
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