Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Betrieb und die Veröffentlichung einer Datenbank, in der sich Zahnärzte unter Angabe ihrer speziellen Kenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte eintragen lassen können, nicht gegen bestehendes Recht verstößt.
Nach Meinung der Verfassungsrichter besteht vielmehr ein Bedürfnis der Allgemeinheit, sich über Spezialisierungen wie auch über die Ausstattung von Zahnarztpraxen zu informieren. An der Rechtmäßigkeit des Zahnarzt-Suchdienstes änderte auch nichts, dass die Angaben der Zahnärzte weitestgehend auf nicht überprüfter Selbsteinschätzung beruhten.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, Az.: 1 BvR 881/00
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