Das gestohlene Gebiß

Ein Krankenhauspatient muß selbst dafür sorgen, daß seine Wertgegenstände gesichert verwahrt werden. Zur Verhinderung von Diebstählen ist es ausreichend, wenn das Krankenhaus allgemein anbietet, Wertsachen seiner Patienten in Verwahrung zu nehmen.

Dies gilt nach einer Entscheidung des Landgerichts Itzehoe auch für ein Gebiß, das einem Patienten während der Operation gestohlen wurde. Die Richter wiesen die Schadensersatzklage der zuständigen AOK gegen den Krankenhausträger auf Ersatz der gestohlenen Zahnprothese zurück.

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