Wenn ein Verkehrsunfall durch das überfahren einer roten Ampel verursacht wird und der Fahrer des Wagens das Rotlicht übersah, weil er durch einen eingehenden Anruf auf seinem Mobiltelefon (Handy) dergestalt abgelenkt war, daß er sich veranlasst sah, in seinen Unterlagen zu blättern, kann dieses Verhalten als grob fahrlässig eingestuft werden. Selbst wenn das Telefonieren mittels Mobiltelefonen in Autos nicht gesondert verboten ist, so hat der Fahrer zumindest die Pflicht nicht in Aufzeichnungen zu blättern, wodurch eine zusätzliche Ablenkung entsteht.
BAG Az. 8 AZR 221/97
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