Zum Kauf einer Mietwohnung liehen sich die Eltern von ihrer Tochter 48.000 DM. Der Bundesfinanzhof lehnte die Anerkennung der Darlehenszinsen als Werbungskosten ab, da es sich offensichtlich um einen Fall des Gestaltungsmissbrauchs handelte.
Kurz vor der Darlehensgewährung hatten die Eltern ihrer Tochter nämlich einen nahezu gleich hohen Betrag geschenkt. Darin sahen die Finanzrichter ein deutliches Indiz dafür, dass Schenkung und Darlehen nicht wirklich ernst gemeint waren.
Urteil des BFH
IX R 51/92
DM Heft 1/97, Seite 133
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