Eine Klausel in einem Softwarelizenzvertrag, die die Verwendung einer auf begrenzte Zeit überlassenen Software auf einem - im Vergleich zum vertraglich vereinbarten - leistungsstärkeren Rechner oder auf weiteren Rechnern von der Vereinbarung über die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig macht (sog. CPU-Klausel), benachteiligt den Vertragspartner nicht unangemessen.
Eine solche Vertragsklausel ist auch nicht deswegen unangemessen, weil sie ebenfalls für den Fall des Wechsels auf einen leistungsstärkeren Rechner Geltung haben soll, wenn der Lizenznehmer durch technische Maßnahmen erreicht, dass sich die Leistungssteigerung auf den Lauf der lizenzierten Software nicht auswirkt.
Urteil des BGH vom 24.10.2002
I ZR 3/00
JurPC Web-Dok. 59/2004
Urteil des BGH vom 24.10.2002
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