In Folge einer Krebschemotherapie litt ein 10jähriger Schüler unter Sehstörungen und starkem Zittern der Hände. Mit Hilfe eines Computers mit spezieller Tastatur konnte er die Grundschule absolvieren und ins Gymnasium übertreten.
Gleichwohl lehnte die Krankenkasse die Kostenübernahme für den außer der Spezialtastatur und eines speziellen Computerprogramms handelsüblichen Computer ab. Ein Computer sei, so die Begründung der Krankenkasse, ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Daher wären nur die behindertenspezifische Software und die Zusatzgeräte erstattungsfähig. Das Bundessozialgericht bestätigte nun diese wenig behindertenfreundliche Entscheidung der Krankenkasse.
Urteil des BSG
3 RK 9/96
NJW Heft 12/97, Seite XXXIV
FAZ vom 08.02.1997
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