Eine Gemeinde unterhielt im Rahmen ihrer Musikschule einen Chor. Eine Frau störte den Chorbetrieb so nachhaltig, daß sie durch die Gemeinde von den gemeinsamen Gesangs-stunden ausgeschlossen wurde.
Ihre Klage gegen den Ausschluß blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Münster hielt die Gemeinde für berechtigt, den Ausschluß eines störenden Chormitgliedes per Verwaltungsakt zu verfügen, da es sich bei der Musikschule um eine öffentliche Einrichtung handelte. Auch sachlich erwies sich der Rauswurf der Querulantin als begründet, da anderenfalls der Bestand des Chores gefährdet gewesen wäre.
OVG Münster vom 28.11.1994;
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