Bürgschaftserklärung in der Wohnung

Ein Mann wollte sich von seiner Bank ein neues Auto finanzieren lassen. Die Bank verlangte eine Bürgschaft. Daher suchte er einen befreundeten Nachbarn in dessen Wohnung auf, der auf Bitten die Bürgschaftserklärung unterzeichnete.

Als die Bank den hilfsbereiten Nachbarn aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen wollte, berief sich dieser auf sein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz.

Fraglich war in diesem Fall, ob das Haustürwiderrufsgesetz auch dann anwendbar ist, wenn nicht ein Mitarbeiter der Bank, sondern ein Dritter -hier der Kreditnehmer selbst- die Erklärung in der Wohnung des Bürgen zur Unterzeichnung vorlegt. Für das Kammergericht spielte dieser Umstand keine Rolle, da es bei der Frage des Widerrufsrechts allein darauf ankomme, wo der Bürge zur Abgabe der Erklärung veranlaßt wurde. Geschah dies in seiner Wohnung, steht ihm in jedem Fall das Widerrufsrecht zu. Der Nachbar haftet daher nicht für die Kreditschulden des säumigen Autokäufers.

Urteil des KG vom 19.01.1996
4 U 3641/94

MDR 1996, 670

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