Der Vater von drei Kindern wurde von seiner getrenntlebenden Ehefrau gerichtlich in Anspruch genommen, mehr Kindesunterhalt zu zahlen. Der Mann wandte hiergegen ein, er sei kurz vorher wegen einer vor Jahren für seinen Bruder abgegebenen Bürgschaft von der Bank in Höhe von 27.500 DM in Anspruch genommen worden. Um seinen Verpflichtungen aus der Bürgschaft nachkommen zu können, habe er einen Kredit aufnehmen müssen, den er mit monatlich 400 DM zurückzahle. Diese Belastung sei bei der Bemessung des Unterhalts zu berücksichtigen.
Dieser Auffassung trat das Oberlandesgericht Hamm bei. Maßgeblich für die Höhe der Unterhaltsverpflichtungen sind die ehelichen Lebensverhältnisse. Diese können auch durch die latente Gefahr, aus einer vor der Trennung für einen Dritten übernommenen Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden, geprägt sein. Danach konnte der Vater bei der Berechnung der Unterhaltspflicht die monatlichen Kreditbelastungen von seinem Einkommen in Abzug bringen.
Urteil des OLG Hamm vom 04.08.1997
6 UF 12/97
NJW-RR 1998, 6
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