Ein Architekt plante ein eigenes Bauprojekt. Die Gesamtkosten beliefen sich auf DM 8,6 Millionen. Hiervon waren DM 7,5 Millionen fremdfinanziert. Zur Absicherung eines Kreditbetrages von DM 2,3 Millionen ließ sich die Bank vom 24jährigen Sohn des Bauherren eine Bürgschaftserklärung unterschreiben. Der Sohn, ein Zeitsoldat, verdiente monatlich DM 1.500.
Das Projekt platzte. Der Architekt konnte den eingeräumten Kredit nicht zurückzahlen. Daher nahm die Bank den Sohn aus der Bürgschaft in Anspruch. Da dieser ebenfalls nicht zahlen konnte, klagte das Kreditinstitut. Der BGH, der den Fall nun zu entscheiden hatte, äußerte erhebliche Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Bürgschaft.
Die Richter sahen ein krasses Missverhältnis zwischen der Verpflichtung des Sohnes und dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Dies hätte die Bank zumindest erkennen können. Ferner missbilligten die Richter, dass der Vater überhaupt an seinen Sohn mit der Bitte um eine Bürgschaftsübernahme herantrat und diesem Verbindlichkeiten aufhalste, die dieser nie erfüllen konnte.
Der BGH hob daher das Berufungsurteil auf, dass der beklagten Bank recht gab.
Urteil des BGH vom 24.02.1994
IX ZR 93/93
BGHZ 125, 206
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