übernehmen Kinder Bürgschaften für Verbindlichkeiten ihrer Eltern, die in der Höhe die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Kinder erheblich übersteigen, nehmen die Gerichte überwiegend eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaftserklärung an.
Nicht zu beanstanden ist jedoch die Bürgschaft eines Studenten für den elterlichen Betrieb über einen Betrag von 100.000 DM, wenn der bürgende Sohn zwar noch Student ist, aber in den elterlichen Betrieb derart eingebunden ist, dass er Kontovollmacht besitzt, an Sanierungsgesprächen und den erforderlichen Investitionsentscheidungen bereits massgeblich beteiligt wird und ihm ausserdem nach Abschluss des Studiums eine Option zum endgültigen Eintritt in das Familienunternehmen eingeräumt wird.
Bei dieser Fallkonstellation ist auch die Bürgschaft des Studenten über 100.000 DM nicht zu missbilligen, da er selbst ein erhebliches Interesse an dem Zustandekommen des Kreditvertrages hat.
Beschluss des BGH vom 17.04.1997
IX ZR 135/96
NJW Heft 32/97, Seite VIII
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