Bürgschaft eines Lkw-Fahrers für Geschäftskredit

Ein Fernfahrer übernahm für seine Ehefrau, die eine Spedition mit einem Lkw betrieb, die Bürgschaft für eine grössere Reparatur an dem Lkw, den er selbst regelmässig fuhr.

Eine derartige Bürgschaft ist nicht sittenwidrig, auch wenn die Ehe kurz danach scheitert und der Ehemann und Bürge dadurch seinen Arbeitsplatz verliert. Der Ehemann hatte ein erhebliches Eigeninteresse daran, dass seine Frau das Darlehen für die Lkw-Reparatur erhielt. Ansonsten wäre sein Arbeitsplatz gefährdet gewesen. Daher konnte mit der alsbaldigen Scheidung auch nicht die Geschäftsgrundlage für seine Inanspruchnahme als Bürge entfallen. Da seine geschiedene Ehefrau den Kredit nicht zurückzahlte, muss er hierfür als Bürge geradestehen.

Beschluss des OLG Koblenz vom 10.07.1996
5 W 378/96

Betriebs-Berater 1997, 755

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