Nach § 344 Abs. 2 HGB gelten die von einem Kaufmann unterschriebenen Schuldscheine als im Betrieb seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern sich nicht aus der Urkunde das Gegenteil ergibt. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass auch die Bürgschaftsurkunde ein Schuldschein im Sinne des Gesetzes ist.
Die gesetzliche Vermutung, dass der Kaufmann entsprechende Erklärungen im Rahmen seines Geschäftsbetriebs abgegeben hat, kann jedoch durch andere Beweise widerlegt werden. Sie greift überhaupt nicht ein, wenn der Empfänger der Erklärung gewusst hat, dass der Schuldschein bzw. die Bürgschaft von dem Kaufmann nicht im Betrieb seines Handelsgewerbes gezeichnet worden ist.
Urteil des BGH vom 20.03.1997
IX ZR 83/96
Der Betrieb 1997, 1968
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