Aufwendungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers durch die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft für Kreditverbindlichkeiten der Gesellschaft sind in der Regel als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn er an der Gesellschaft nicht wesentlich beteiligt ist. Eine Beteiligung an der GmbH von weniger als 10 % ist nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf nicht als wesentlich anzusehen.
Urteil des FG Düsseldorf vom 08.11.1996
18 K 3837/93 E
GmbHR 1998, 255
Rechtsanwälte
für Handelsrecht & Wirtschaftsrecht in Deutschland