Ausnahmsweise kann das Amtsgericht unter Abweichung von den Regelsätzen des Bußgeldkatalogs auf Antrag eine Geldbuße herabsetzen, wenn bei einer innerörtlichen, bei Nacht begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer weitestgehend ausgeschlossen war und der Autofahrer vorher nie einschlägig in Erscheinung getreten ist.
Urteil des AG Niebüll vom 08.09.2003
6 OWi 112 Js 13993/03
ZAP EN-Nr. 72/2004
Urteil des AG Niebüll vom 08.09.2003
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